Leinenzwang für Hunde in der freien Landschaft während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit

Gemäß § 33 Abs. 1, 1b) des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist in der freien Landschaft (Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft) jede Person verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden.

Dieses Gebot gilt nicht für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Zum Schutz des Wildes, insbesondere zum Schutz von Eltern- und Jungtieren, vor Gefährdungen und Störungen durch Hunde wurde dieser allgemeine Leinenzwang während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit in das Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung übernommen.

Verstöße gegen diesen Leinenzwang stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die auch bei fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße geahndet werden können.