Liberale Senioren Region Hannover informieren über Haushaltshilfen für Senioren

haushaltnahe Dienstleistungen wie Gartenarbeiten können von der Steuer abgesetzt werden.

So wie Manfred Kobusch, Vorsitzender der Liberalen Senioren Region Hannover e.V., werden in diesen Tagen viele über der Steuererklärung sitzen und überlegen, ob sie alles richtig machen und wie sie eventuell Steuern sparen können.

"Gerade Rentner und Pensionäre haben dazu wenig Möglichkeiten, das häusliche Arbeitszimmer entfällt meistens, bleiben nur Spenden und haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese sind für Haus und Wohnung ein wichtiger Teil und können mit hohen Ausgaben verbunden sein. Es geht dabei in der Regel um den Einsatz von Hausmeistern, Haushaltshilfen, Schornsteinfeger oder Gärtnern", erklärt Manfred Kobusch.

Das betreffe nicht nur Familien, in denen beide Elternteile sich nicht voll auf den Haushalt konzentrieren können, sondern auch Senioren, denen die Arbeit in Haus und Garten oder in der Wohnung zu viel und zu beschwerlich geworden ist. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit sei der Verzicht auf Barzahlung, erklärt Manfred Kobusch, denn "es soll Schwarzarbeit verhindern werden, deshalb müssen Steuerpflichtige das Geld an ihren Dienstleister überweisen. Pro Jahr sind 20 Prozent der Gesamtkosten bis zu einer Summe von 4000 Euro absetzbar, bei Garten- und Wegearbeiten gelten unter Umständen höhere Beträge". Aber da können die Steuerberater Hilfestellung geben: "Der Steuerabzug gilt für Renovierungskosten, auch für einen Dachausbau oder den Bau eines Wintergartens", ergänzt Manfred Kobusch.

Wer wegen der steuerlichen Förderung eine Putzhilfe beschäftigt, wird ganz offiziell zu deren Arbeitgeber und müsse daher steuerrechtliche Regeln beachten. So dürften sozialversicherungspflichtige Putzhilfen nur noch eine weitere geringfügige Beschäftigung ausüben. Sie müssten als Arbeitgeber ihre Putzhilfe bei der Minijob-Zentrale anmelden. Diese Einrichtung sorge unter anderem dafür, dass die auf den Lohn des Minijobbers fälligen Abgaben vom Konto des Auftraggebers eingezogen und abgeführt werden.

"Auch haben Haushaltshilfen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Bei Kündigungen sind Regeln einzuhalten. Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt, gilt anfangs die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende. Sie als Arbeitgeber müssen schriftlich kündigen und die Kündigung unterschreiben", so Manfred Kobusch.

Um arbeitsrechtlichen Problemen aus dem Wege zu gehen, empfiehlt Manfred Kobusch, sich in konkreten Fällen an die Steuerberater zu wenden.

Weitere Informationen sind unter www.liberale-senioren-nds.de zu finden.

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