Bitcoin versteuern: Diese Steuern fallen in Burgwedel an
Es gibt jedoch ein paar wichtige Dinge zu beachten. Angefangen mit der Auswahl der Kryptobörse, an der man die Bitcoins erwerben möchte, weiter über die Trading Seite, auf der man den Handel betreiben möchte.
Zu guter Letzt muss man natürlich auch sehr genau schauen, für welchen der zahllosen Trading Robots man entscheidet, sofern man den Handel automatisieren möchte. Die Börsen, Trading Seiten und ebenso die Robots werden dazu gern verglichen und auch entsprechend bewertet. Der Bitcoin Superstar ist ebenfalls ein Trading Robot, der genauer unter die Lupe genommen wird.
Steuerliche Aspekte beim Bitcoin Handel
Die Kryptowährung und wie sie steuerlich betrachtet wird
Allerdings hat das Bundesministerium für Finanzen sämtliche Kryptowährungen und somit natürlich auch die Bitcoins als privates Geld eingestuft. Somit ist die Kryptowährung mit „anderen Wirtschaftsgütern“ steuerlich gleichgestellt.
Laut dem § 23 des Einkommensteuergesetzes fällt die Kryptowährung bei privater Veräußerung unter die privaten Veräußerungsgeschäfte. Das bedeutet, die Kryptowährung wird genauso behandelt, als würde man zum Beispiel einen Goldbarren, einen Oldtimer oder ein Kunstwerk verkaufen. Hierbei handelt es sich jeweils um sonstige Einkünfte, die in der Anlage SO vermerkt werden müssen.
Bitcoin, wann gelten sie als steuerpflichtige Veräußerung?
Wird die Kryptowährung verkauft oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel wie den Euro zurückgetauscht, dann ist diese Transaktion steuerpflichtig. Das Gleiche gilt auch beim Umtausch in andere Kryptowährungen. Ebenfalls steuerpflichtig ist die Transaktion, wenn es sich um die Bezahlung einer realen Ware oder Dienstleistung mit Kryptowährung handelt.
Ein Beispiel soll den Zusammen etwas verdeutlichen. Kauft man beispielsweise Ripple mit Bitcoin, so ist dieser Tausch als Kauf anzusehen und entsprechend in der Steuererklärung anzugeben. Hier geht es darum, den Ankauf von Ripple zu dokumentieren, damit wird dann der Start der Spekulationsfrist für den Ripple datiert. Nur dann lässt sich der Gewinn bei einem späteren Verkauf ermitteln.
Weitere steuerliche Feinheiten
Die Gewinnermittlung und Ermittlung der Spekulationsfrist ist für alle Steuerzahler einheitlich geregelt. Angewendet wird hier die sogenannte FIFO-Methode (first in – first out). Das bedeutet, dass die zuerst gekauften Coins zuerst verkauft werden.
Jeder Investor sollte aus diesem Grund unbedingt ein Transaktionsbuch führen, um den steuerlichen Gewinn ermitteln zu können. Zu dokumentieren sind hier der Anschaffungszeit der Kryptowährung, die Anschaffungsmenge, der Anschaffungskurs und die Transaktionsgebühren, und natürlich alle Veräußerungsgeschäfte. Dieses Transaktionsbuch gilt als Nachweis und wird dann dem Finanzamt vorgelegt.
Der erzielte Gewinn wird aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis abzüglich der Werbungskosten ermittelt. Wegen der schwanken Kurse kommt es natürlich nicht ausschließlich zu Gewinnen, sondern auch zu Verlusten beim Traden. Verluste dürfen dann mit den erzielten Gewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.
Entweder erfolgt der Verlustabzug im selben Jahr, oder er wir alternativ mit zurückliegenden Gewinnen aus dem Vorjahr oder sogar künftigen Krypto-Gewinnen in den Folgejahren verrechnet.
Die Haltedauer entscheidet über die Steuerpflicht
Anders ausgedrückt: Wird die Kryptowährung vor Ablauf der Jahresfrist gehandelt, so entfallen auf den Gewinn Steuern an, sofern der Gewinn 600 Euro beträgt oder höher ist.
1 Cent über Freigrenze reicht bereits aus, um den Gesamtgewinn versteuern zu müssen. Diese Freigrenze gilt im Übrigen nicht nur für die Gewinne aus Kryptowährungen, sondern auch auf alle privaten Veräußerungen eines Jahres.
Falls Steuern anfallen, so muss der Gewinn genau wie das Regeleinkommen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz plus Soli und Kirchensteuer versteuert werden. Wenn keine Steuern anfallen, dann wirken sich weder Verluste noch Gebühren steuerlich aus.