Bitcoin versteuern: Diese Steuern fallen in Burgwedel an

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Der Bitcoin Hype ist ungebrochen und immer mehr risikofreudige Anleger werden durch die populäre Kryptowährung angelockt. Selbst in Burgwedel bzw. im gesamten Raum Hannover ist die Aufbruchstimmung zu spüren. Zwar sind die Möglichkeiten, um den Bitcoin als Zahlungsmöglichkeit zu nutzen, noch sehr eingeschränkt – doch die Menschen vernetzen sich auf Stammtischen und investieren verstärkt in das virtuelle Gold. Schließlich ist dies ja auch ortsunabhängig möglich.

Es gibt jedoch ein paar wichtige Dinge zu beachten. Angefangen mit der Auswahl der Kryptobörse, an der man die Bitcoins erwerben möchte, weiter über die Trading Seite, auf der man den Handel betreiben möchte.

Zu guter Letzt muss man natürlich auch sehr genau schauen, für welchen der zahllosen Trading Robots man entscheidet, sofern man den Handel automatisieren möchte. Die Börsen, Trading Seiten und ebenso die Robots werden dazu gern verglichen und auch entsprechend bewertet. Der Bitcoin Superstar ist ebenfalls ein Trading Robot, der genauer unter die Lupe genommen wird.

Steuerliche Aspekte beim Bitcoin Handel

Viele Anleger konnten mit dem Bitcoin bereits beachtliche Gewinne erzielen. Der Grund lag vor allem in den teilweise gigantischen Höhenflügen, die die Kurse absolviert haben. Die hier realisierten Gewinne sollten dem Finanzamt grundsätzlich gemeldet werden. Auf diese Weise läuft man nicht Gefahr, plötzlich den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt zu haben. Diese Meldung ist zwar nicht schwierig, dafür aber oftmals zeitaufwendig.

Die Kryptowährung und wie sie steuerlich betrachtet wird

Häufig gehen Laien davon aus, dass die Spekulationsgewinne von Kryptowährungen genauso gehandhabt werden, wie die Gewinne aus Aktien. Das stimmt allerdings nicht, denn hier handelt es sich nicht, wie bei Wertpapiergeschäften, um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Aus diesem Grund entfällt keine Abgeltungssteuer auf das Traden. Hinzu kommt noch, dass Kryptowährungen wie der Bitcoin, anders als Währungen wie der Euro oder Dollar, keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.

Allerdings hat das Bundesministerium für Finanzen sämtliche Kryptowährungen und somit natürlich auch die Bitcoins als privates Geld eingestuft. Somit ist die Kryptowährung mit „anderen Wirtschaftsgütern“ steuerlich gleichgestellt.

Laut dem § 23 des Einkommensteuergesetzes fällt die Kryptowährung bei privater Veräußerung unter die privaten Veräußerungsgeschäfte. Das bedeutet, die Kryptowährung wird genauso behandelt, als würde man zum Beispiel einen Goldbarren, einen Oldtimer oder ein Kunstwerk verkaufen. Hierbei handelt es sich jeweils um sonstige Einkünfte, die in der Anlage SO vermerkt werden müssen.

Bitcoin, wann gelten sie als steuerpflichtige Veräußerung?

Verschiedene Arten von Transaktionen gelten als private Veräußerung. Zu diesen Transaktionen gehört der Tausch einer Kryptowährung in etwas anderes. Aber nicht nur der reine Verkauf, sondern auch andere Transaktionen können steuerpflichtig sein.

Wird die Kryptowährung verkauft oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel wie den Euro zurückgetauscht, dann ist diese Transaktion steuerpflichtig. Das Gleiche gilt auch beim Umtausch in andere Kryptowährungen. Ebenfalls steuerpflichtig ist die Transaktion, wenn es sich um die Bezahlung einer realen Ware oder Dienstleistung mit Kryptowährung handelt.

Ein Beispiel soll den Zusammen etwas verdeutlichen. Kauft man beispielsweise Ripple mit Bitcoin, so ist dieser Tausch als Kauf anzusehen und entsprechend in der Steuererklärung anzugeben. Hier geht es darum, den Ankauf von Ripple zu dokumentieren, damit wird dann der Start der Spekulationsfrist für den Ripple datiert. Nur dann lässt sich der Gewinn bei einem späteren Verkauf ermitteln.

Weitere steuerliche Feinheiten

Häufig werden die Kryptowährungen von den Anlegern zu unterschiedlichen Zeitpunkten und entsprechend auch zu unterschiedlichen Kursen gekauft. Die Kryptowährung wird in der Regel im selben Depot gehalten. Verkauft werden die Kryptowährungen natürlich nicht auf einmal, sondern nur in Teilen.

Die Gewinnermittlung und Ermittlung der Spekulationsfrist ist für alle Steuerzahler einheitlich geregelt. Angewendet wird hier die sogenannte FIFO-Methode (first in – first out). Das bedeutet, dass die zuerst gekauften Coins zuerst verkauft werden.

Jeder Investor sollte aus diesem Grund unbedingt ein Transaktionsbuch führen, um den steuerlichen Gewinn ermitteln zu können. Zu dokumentieren sind hier der Anschaffungszeit der Kryptowährung, die Anschaffungsmenge, der Anschaffungskurs und die Transaktionsgebühren, und natürlich alle Veräußerungsgeschäfte. Dieses Transaktionsbuch gilt als Nachweis und wird dann dem Finanzamt vorgelegt.

Der erzielte Gewinn wird aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis abzüglich der Werbungskosten ermittelt. Wegen der schwanken Kurse kommt es natürlich nicht ausschließlich zu Gewinnen, sondern auch zu Verlusten beim Traden. Verluste dürfen dann mit den erzielten Gewinnen verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich.

Entweder erfolgt der Verlustabzug im selben Jahr, oder er wir alternativ mit zurückliegenden Gewinnen aus dem Vorjahr oder sogar künftigen Krypto-Gewinnen in den Folgejahren verrechnet.

Die Haltedauer entscheidet über die Steuerpflicht

Allerdings spielt auch die Höhe des Gewinns eine Rolle. Genau wie bei privaten Veräußerungen mobiler Gegenstände gilt auch für die Kryptowährungen das Gleiche. Zunächst ist hier einmal die Spekulationsfrist von einem Jahr relevant, und zum anderen spielt die Freigrenze von 600 Euro eine wichtige Rolle.

Anders ausgedrückt: Wird die Kryptowährung vor Ablauf der Jahresfrist gehandelt, so entfallen auf den Gewinn Steuern an, sofern der Gewinn 600 Euro beträgt oder höher ist.

1 Cent über Freigrenze reicht bereits aus, um den Gesamtgewinn versteuern zu müssen. Diese Freigrenze gilt im Übrigen nicht nur für die Gewinne aus Kryptowährungen, sondern auch auf alle privaten Veräußerungen eines Jahres.

Falls Steuern anfallen, so muss der Gewinn genau wie das Regeleinkommen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz plus Soli und Kirchensteuer versteuert werden. Wenn keine Steuern anfallen, dann wirken sich weder Verluste noch Gebühren steuerlich aus.