Eilanträge gegen die Ausgangsbeschränkungen in der Region Hannover haben Erfolg

Mehrere Antragsteller reichten Klage beim Verwaltungsgericht gegen die sich aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021 ergebenden Ausgangsbeschränkungen ein. Nach Nummer 1 der Allgemeinverfügung ist das Verlassen einer häuslichen Unterkunft in der Zeit vom 1. April 2021 bis einschließlich zum 12. April 2021 jeweils in der Zeit von 22 bis 5 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Wie das Gericht mitteilt, hat mit Beschlüssen vom heutigen Freitag, 2. April 2021, die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mehreren Eilanträgen stattgegeben. Die beschließende Kammer betonte zunächst, dass angesichts der hohen Infektionszahlen nicht das "Ob" weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in Rede stehe, sondern der jeweilige Beschluss allein die Wahl des Mittels der abendlichen beziehungsweise nächtlichen Ausgangsbeschränkung betreffe. "Dahingehend seien die nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen – sehr hohen – Anforderungen an die Rechtfertigung eines solch gewichtigen Grundrechtseingriffs derzeit nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben", teilt eine Pressesprecherin des Verwaltungsgerichts mit. "Die darlegungs- und begründungspflichtige Antragsgegnerin habe insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde. Es bestünden ferner durchgreifende Bedenken, ob die Anordnung der Ausgangssperre verhältnismäßig sei – insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der angeordneten Maßnahme um das mildeste – gleich geeignete – Mittel handele."

Das Verwaltungsgericht weist darauf hin, dass die gerichtlichen Entscheidungen sich nur im Verhältnis zu den Antragstellern auswirken. "Lediglich deren Pflicht, im Gebiet der Region Hannover die Ausgangsbeschränkungen zu beachten, ist aufgrund der gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt", betont das Gericht.

Gegen die Entscheidungen kann die Region Hannover Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben.