Reinigungspflicht der Gehwege: Herbst und Winter stehen vor der Tür

Mit dem Einsetzen des Laubfalls erinnert die Verwaltung der Stadt Burgwedel die Bevölkerung an die in der Straßenreinigungssatzung verankerte Reinigungspflicht für alle öffentlichen Grün- und Wegeflächen, die an private Grundstücke grenzen.

Diese Reinigungspflicht umfasst insbesondere das Laub, aber auch andere Verunreinigungen wie Aufwuchs oder Müll. Die immer noch gängige Praxis, das Laub in die Gosse zu fegen und damit der Kehrmaschine zuzuführen, ist unzulässig, da dies bei der Straßenreinigung dazu führt, dass die Maschine die geplante Tour nicht schafft und damit Teilbereiche nicht gereinigt werden können. Denn neben den im Herbst ansteigenden Mengen an Laub verbergen sich für den Fahrer der Kehrmaschine in diesen Laubhaufen häufig Äste, die dann zu Verstopfungen führen und zeitaufwändig beseitigt werden müssen. Auch wird das Laub bei Starkregen an die Straßenabläufe gespült, sammelt sich dort und führt dazu, dass das Regenwasser nicht ordnungsgemäß ablaufen kann und sich anschließend große Pfützen am Straßenrand bilden. In den Straßen, die nicht von der Kehrmaschine befahren werden, gilt die Reinigungspflicht der Anlieger über die Gehwege hinaus bis zur Straßenmitte.

Aktuell ist eine Grüngutannahme auf dem Bauhof der Stadt Burgwedel bis auf weiteres nicht möglich, eine Ausweichmöglichkeit bieten die landwirtschaftlichen Annahmestellen in Fuhrberg, Thönse und Wettmar sowie die Deponien in Lahe und Burgdorf.

In der Straßenreinigungssatzung ist auch die Verpflichtung für den Winterdienst der Gehwege und Straßen geregelt, die ebenfalls teilweise auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke übertragen ist. An Werktagen bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr ist die Verkehrssicherheit auf den Gehwegen und Anliegerstraßen durch Schneeräumung beziehungsweise Streuen sicher zu stellen.

Nähere Informationen sind bei der Stadtverwaltung oder auf der Homepage erhältlich.