Gehölzschnitt und Artenschutz: Was ist zu beachten?

Wer plant, im eigenen Garten oder in der freien Landschaft Gehölze zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden, sollte die geltenden gesetzlichen Bestimmungen kennen oder sich im Zweifelsfall mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) in Verbindung setzen.

Im vergangenen Jahr wurde das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz geändert. Seitdem stellen Beseitigungen und erhebliche Beeinträchtigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen einen Eingriff dar und sind in der Regel genehmigungspflichtig. Dies gilt nicht nur für Bäume in der freien Landschaft, sondern teilweise auch für das Fällen oder den radikalen Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen im eigenen Garten oder auf dem eigenen Hof.

Während in der freien Landschaft alle Baumfällungen und alle Rückschnittmaßnahmen, die über die Verkehrssicherung hinausgehen, einer Genehmigung bedürfen, werden bei Baumschnittmaßnahmen im eigenen Garten oder Hof bestimmte Mindestkriterien angelegt. Hier bedürfen Fällungen einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde, wenn es sich um Einzelbäume mit einem Stammumfang von mehr als einem Meter, gemessen in einem Meter Stammhöhe, handelt. Zudem ist bei der Fällung von Baumgruppen ab zwei Gehölzen, auch bei geringeren Stammumfängen, eine Genehmigung der UNB erforderlich. Bitte beachten: In einigen Kommunen wurden Baumschutzsatzungen erlassen, die strengere Anforderungen haben können.

Damit im Einzelfall geprüft werden kann, ob es sich bei Fällungen und Baumschnittmaßnahmen um einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft handelt, sollten geplante Maßnahmen rechtzeitig vor der Durchführung bei der UNB beantragt werden. In der Regel kann die Genehmigung dann – gegebenenfalls unter Auflagen wie der Neupflanzung von Gehölzen oder der Zahlung eines Ersatzgeldes – erteilt werden.

Weitere Informationen sowie ein Antragsformular sind auf www.hannover.de/gehölzfällung-region zu finden.

Berücksichtigung des Artenschutzes

Bei der Fällung von Bäumen und dem Rückschnitt von Hecken im eigenen Garten und in der freien Landschaft sind immer das allgemeine und das besondere Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Diese Regelungen sorgen unter anderem für den Schutz von Vögeln während der Brutzeit. So dürfen beispielsweise Bäume und Hecken in der freien Landschaft sowie Gartenhecken nur außerhalb der Brutzeit, das heißt nur vom 1. Oktober bis 28. Februar, gefällt oder geschnitten werden.

Weiterführende Informationen sind im Flyer "Info 3.9 – Gehölzschnitt und Artenschutz" aus der Reihe "Neue Chance für die Natur" der Region Hannover zu finden. Download unter www.hannover.de/NeueChancenfürdieNatur sowie unter diesem Text.