Region Hannover untersagt Anbindehaltung von Rindern schrittweise
Die Region Hannover hat eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der die Anbindehaltung von Rindern schrittweise untersagt wird. Betroffene landwirtschaftliche Betriebe erhalten je nach Haltungsform unterschiedliche Übergangsfristen für einen Umbau oder die Aufgabe der Haltung.
Nach Angaben der Region können Rinder in Anbindehaltung grundlegende Verhaltensweisen wie freie Bewegung, Sozialkontakte, artgerechtes Ruhen und Körperpflege nicht ausüben. Kurzzeitige Fixierungen, etwa für tierärztliche Behandlungen oder die Klauenpflege, bleiben weiterhin zulässig. Die Region stützt die Verfügung auf Paragraf 2 des Tierschutzgesetzes und das in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerte Staatsziel Tierschutz.
„Die Anbindehaltung von Rindern ist eine inzwischen überholte Haltungsform, mit deren Abschaffung in der Landwirtschaft auch schon länger gerechnet wurde“, erklärt Michael Schimanski, Amtstierarzt und Fachtierarzt für Tierschutz. Nachdem die Anbindehaltung unter anderem von Pferden, Kälbern, Schweinen und zuletzt auch Hunden verboten worden sei, sei der Ausstieg bei Rindern überfällig.
Bei der ganzjährigen Anbindehaltung, bei der die Tiere dauerhaft fixiert sind, muss die Haltung innerhalb von 18 Monaten umgestellt oder beendet werden. Neue Anlagen für diese Haltungsform sind ab sofort verboten. Bereits rechtskräftig ausgesprochene Verbote bleiben bestehen.
Für die kombinierte Anbindehaltung, bei der die Tiere täglich mindestens zwei Stunden Auslauf oder Weidegang erhalten, gelten längere Übergangsfristen. Die Betriebe müssen sich innerhalb von drei Jahren entscheiden, ob sie ihre Haltung umbauen oder aufgeben. Bei einer Betriebsaufgabe muss die Anbindehaltung spätestens nach fünf Jahren beendet sein. Für einen Umbau gilt eine Frist von sieben Jahren, die in Härtefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann.
Dieselbe Fristenstaffel gilt für die saisonale Anbindehaltung mit Weidegang während der Vegetationsperiode sowie für die Anbindehaltung männlicher Mastrinder im Alter von mehr als sechs Monaten.
Landwirte mit Anbindehaltung müssen der Region ihre geplante Umstellung oder Betriebsaufgabe über ein Meldeportal des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitteilen. Je nach Haltungsform beträgt die Meldefrist sechs Monate oder drei Jahre.